Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 AGB der Firma Küstner, 76689 Karlsdorf-Neuthard, Marienstraße 8
 § 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen gelten für Verträge zwischen der Fa. Küstner und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. 
§ 2 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Bestellungen des Kunden bei Firma Küstner stellen lediglich ein Angebot an Firma Küstner zum Abschluss eines Vertrags dar. 
2. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch Fa. Küstner.
3. Die Annahme erfolgt durch Fa. Küstner mit gesonderter Auftragsbestätigung. 
§ 3 Lieferung 
1. Die von Fa. Küstner veranlassten Lieferungen werden ab Lager der Lieferfirma an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Besorgt der Kunde die Ware, trägt dieser die Gefahr bzw. Haftung für die Ware. 
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt 
1. Alle Preise verstehen sich in Euro, inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.
2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. 
3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Fa. Küstner (nachfolgend: Vorbehaltsware). 
4. Für Unternehmer und Verbraucher als Kunden gilt folgendes:
a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Fa. Küstner bis zur Erfüllung sämtlicher der Fa. Küstner gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
b) Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Fa. Küstner erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 
c) Der Kunde kann also seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht. 
d) Der Kunde darf ohne Zustimmung von Fa. Küstner die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. 
e) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die Fa. Küstner vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen der Fa. Küstner nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fa. Küstner das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
f) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. Küstner unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO trägt der Kunde, falls der Dritte ausfällt. 
g) Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die Fa. Küstner ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Kunde nicht in Verzug befindet, ist der Kunde berechtigt, die der Fa. Küstner abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise z. B. durch Abtretung zu verfügen.
h) Auf Verlangen der Fa. Küstner hat der Kunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und der Fa. Küstner die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fa. Küstner verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Fa. Küstner freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 5 Gewährleistung
1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Kunde entscheidet über die Art der Nacherfüllung. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten für seine Ware wird nicht übernommen. Für solche Mängel an der Kaufsache muss sich der Kunde an den Verkäufer bzw. Lieferanten wenden, da er zur Gewährleistung verpflichtet ist. 
2. Im Falle der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
3. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr nach Abnahme der Werksleistung. 
§ 6 Haftung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit die Fa. Küstner nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz, grober Fahrlässigeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. Pflichten, die Fa. Küstner dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
§ 7 Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen 
Es gelten die Regelungen unter § 2 bis § 7 entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Vertragspartners ausgeführt werden. 
1. Kosten 
a) Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen. 
b) Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt. 
c) Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von Fa. Küstner schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner die Kosten berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Reparatur nicht verwertet werden können.
d) Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrags umfasst waren. 
d) Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt. 
e) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. 
2. Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich er Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen.
3. Zahlungen 
Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Die Firma Küstner kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen. 
4. Mitwirkungspflichten 
a) Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen. 
b) Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. 
5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage 
a) Die Angaben von Fa. Küstner über Reparatur-oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. b) In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z. B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen. 
6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch Kunden 
a) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 
b) Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen. 
7. Gewährleistung
Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage der Fa. Küstner unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von Fa. Küstner Instandsetzung oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Fa. Küstner für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. 
8. Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das für den Ort Karlsdorf-Neuthard zuständige Gericht. 

Karlsdorf-Neuthard, 20.06.2021